Ing. Marco Matrella
Wallackgasse 1 (Ponfeld)A-9061 Wölfnitz - Klagenfurt Österreich - AUSTRIA - AT Mobile: +43 (0) 676 51 84 906 Email: office@mmts.at Web: www.mmts.at |
Ing. Marco Matrella Technical Solutions |
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Das technische Büro Ing. Marco Matrella MMTS für Maschinenbau ist ein als
Einzelunternehmer geführtes Gewerbe mit Sitz in Wölfnitz /Klagenfurt am
Wörthersee
Allgemeine Geschäftsbedingungen 2011 Ing. Marco Matrella Ingenieurbüro für Maschinenbau 1. Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) des Ingenieurbüros..…………………… 3 1.1 Geltung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen………..…… 3 1.2
Angebote,
Nebenabreden…………………………………………………………..……
3 1.3
Auftragserteilung…………………………………………………………...………..……
3 1.4
Gewährleistung und
Schadenersatz……………………………………..………..……
4 1.5
Rücktritt vom
Vertrag………………..……………………………………..………..…… 4 1.6
Honorar,
Leistungsumfang………………………………………………..………..……
5 1.7
Erfüllungsort…………………………………….…......…………..………..……
5 1.8
Geheimhaltung……………………………………………………………..………..……
5 1.9
Schutz der
Pläne…………………………………………………………..………..……
5 1.10
Rechtswahl,
Gerichtsstand………………………………………………..………..……
6 2. Allgemeine Geschäfts-
und Verkaufsbedingungen (AGB) Maschinenbau….……. 7 2.1
Geltung…………………………………………………………………………..
7 2.2
Angebote,
Vertragsabschluss…………………………………………………
7 2.3
Preise……………………………………………………………………………
8 2.4
Beigestellte
Ware...…………………………………………...…………………………
8 2.5
Zahlung……….…………………………………………………………..………
9 2.6
Bonitätsprüfung…………………...………………………………………………………
9 2.7
Mitwirkungspflichten des
Kunden………………………………….……………………
9 2.8
Leistungsausführung………….…………………………………….……………………
11 2.9
Liefer- und
Leistungsfristen…..…………………………………….……………………
11 2.10
Gefahrtragung und
Versendung………………………………….…………...…..……
12 2.11
Annahmeverzug………………...………………………………….…………….....……
12 2.12
Eigentumsvorbehalt………...………………………………….…………………....……
13 2.13
Schutzrechte
Dritter………...………………………………….…………………....……
13 2.14
Unser geistiges
Eigentum…….……………………………….…………………....……
14 2.15
Gewährleistung…….……………………………….………..……….……....……
14 2.16
Haftung………..…….……………………………….……………………….……....……
15 2.17
Salvatorische
Klausel…………………….………..............…….................……
16 2.18
Allgemeines………….…………………….…………..…….…….................……
17 3.
Schlussklausel………………………………………………………………….….…….
17 Alle Bezeichnungen, die in diesen
Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen (AGB) sprachlich in männlicher Form
verwendet werden, gelten sinngemäß auch in weiblicher Form. Abkürzungen: AGB Allgemeinen
Geschäfts- und Verkaufsbedingungen ABGB Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch i. d. g. j. F. in der jeweiligen gültigen Fassung KSchG Konsumentenschutzgesetz 1.
AGB DES INGENIEURBÜROS – MMTS – Ing. Marco
Matrella Allgemein 1.1 Geltung
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen a) Die
folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen
Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro Ing. Marco Matrella –
MMTS. b) Abweichungen
von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers
gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt
und bestätigt werden. c) Soweit die Verträge mit Verbrauchern im
Sinne des KSchG i.d.j.g.F. abgeschlossen werden, gehen die zwingenden
Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vor.1
a) Die Angebote des Ingenieurbüros sind,
sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend bzw. unverbindlich und zwar
hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. b) Enthält eine Auftragsbestätigung des
Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom
Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich
widerspricht. c) Vereinbarungen
bedürfen grundsätzlich der Schriftform. 1.3
Auftragserteilung a) Art
und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag Vollmacht
und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. b) Änderungen
und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch das Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu
werden. c) Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung
des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit. Befugte
heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge
erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von
dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit
einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen
schriftlich zu widersprechen. e) Das Ingenieurbüro kann auch zur
Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und
diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro
ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es
beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem
Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den
Subplaner binnen einer Woche schriftlich zu widersprechen; in diesem Fall hat
das Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen. 1.4
Gewährleistung und Schadenersatz die
ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tagen ab Übergabe der
Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat. b) Ansprüche auf Wandlung und
Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag
des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im
Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten
Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann
innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden. c) Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen
mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen. 1.5
Rücktritt vom Vertrag a) Ein
Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig. b) Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer
Leistung ist ein Rücktritt des
Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die
Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen. c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer
Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung
des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert,
ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt. d) Ist das Ingenieurbüro zum
Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte
Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet
§1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von
diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.
1.6
Honorar, Leistungsumfang b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist
die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom
Auftraggeber zu bezahlen. c) Die Kompensation mit allfälligen
Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig. d) Sofern nichts anderes vereinbart ist,
sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen
Vertragsinhalt. 1.7
Erfüllungsort Erfüllungsort
für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.
1.8
Geheimhaltung a) Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung
aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet. b) Das Ingenieurbüro ist auch zur
Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der
Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach
Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche
Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern
vertraglich nichts anderes vereinbart ist. 1.9 Schutz
der Pläne a) Das Ingenieurbüro behält sich alle
Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne,
Prospekte, Volumenmodelle, technische Unterlagen) vor. b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung,
Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zur-Verfügung-Stellung)
der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher
Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur
für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich
schriftlich festgelegten Zwecke verwendet werden. c) Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der
Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das
Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben. 1.10
Rechtswahl, Gerichtsstand a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und
dem Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. b) Für
alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen
Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart. 1 Es gelten daher folgende Regelungen nicht bzw. mit folgenden
Abweichungen für Konsumenten: - Punkte 1.1.b, 1.2.c und 1.3.b schließen nicht die
Wirksamkeit von formlos abgegebenen Erklärungen des Ingenieurbüros
ING. MARCO MATRELLA oder seiner Vertreter aus. - Auf die Rechtsfolge des unterlassenen
Widerspruchs innerhalb der Frist nach den Punkten 1.3.d und 1.3.e wird das Ingenieurbüro
ING. MARCO MATRELLA in der Verständigung hinweisen. - Punkte 1.4.a und 1.4.b gelten nicht. - Punkt 1.5.b gilt nicht für Fixgeschäfte. - Punkt 1.5.d findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die
Regelung von §1168 ABGB gilt. - Das Aufrechnungsverbot in Punkt 1.6.c
gilt nicht im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ingenieurbüros ING. MARCO
MATRELLA und für Gegenforderung, die gerichtlich festgestellt, vom
Ingenieurbüro ING. MARCO MATRELLA anerkannt oder im rechtlichen Zusammenhang mit
der Forderung des Ingenieurbüros ING. MARCO MATRELLA stehen. - Die beiden letzten Sätze von Punkt 1.9.d gelten nicht. - Punkt 1.10.b gilt nur, wenn der
Auftraggeber an diesem Ort seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort
der Beschäftigung hat. Andere dem Auftraggeber zustehende Gerichtsstände werden
dadurch nicht ausgeschlossen.
Sie können die allgemein gültigen AGB’s für Ingenieurbüros auch unter folgendem Link einsehen: http://www.ingenieurbueros.at/verband/de/berufsrecht/allgemeine_geschaeftsbedingungen
2. AGB
DES INGENIEURBÜROS – MMTS – Ing. Marco Matrella speziell für den Bereich Maschinenbau
2.1
Geltung b) Es gilt jeweils die bei
Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.mmts.at). c) Wir kontrahieren ausschließlich unter
Zugrundelegung unserer AGB. d) Geschäftsbedingungen des Kunden oder
Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. e) Geschäftsbedingungen des Kunden werden
auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich
widersprechen. 2.2
Angebote, Vertragsabschluss b) Zusagen,
Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende
Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch
unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. c) In Katalogen,
Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte
Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen
sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur
Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesen falls können wir zu deren
Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind
derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich
zum Vertragsinhalt erklärt wurden. d) Kostenvoranschläge sind unverbindlich. e) Kostenvoranschläge sind gegebenenfalls entgeltlich. 2.3 Preise a) Preisangaben
sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. b) Für vom Kunden angeordnete Leistungen,
die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels
Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt. c) Preisangaben verstehen sich zuzüglich
der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-
Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu
Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen. d) Die fach- und umweltgerechte Entsorgung
von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit
beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hiefür schriftlich vereinbarten
Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten. e) Wir sind aus eigenem berechtigt, wie
auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte
anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 25 % hinsichtlich ·
der
Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen
oder ·
anderer
zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der
zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der
Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw.
Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss
eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die
tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern
gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir
uns nicht in Verzug befinden. f) Das Entgelt bei
Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart
und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der
Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. g) Kosten für Fahrt-, Tag- und
Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als
Arbeitszeit. 2.4
Beigestellte Ware a) Werden Geräte oder sonstige Materialien
vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden 25 % des Wertes der
beigestellten Geräte bzw. des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen. b) Solche vom Kunden beigestellte Geräte
und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. 2.5 Zahlung a) Sofern nicht anders vereinbart, wird ein
Drittel des Entgeltes bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn
und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. c) Vom Kunden vorgenommene
Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich. d) Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit
uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung
durch den Kunden einzustellen. e) Wir sind dann auch berechtigt, alle
Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. f) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist,
wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte
Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet. g) Der Kunde verpflichtet sich im Falle von
Zahlungsverzug, die zur Einbringlich-Machung notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten,
etc.) an uns zu ersetzen. h) Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem
Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von
uns anerkannt worden sind. 2.6
Bonitätsprüfung 2.7
Mitwirkungspflichten des Kunden a) Unsere
Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald 1)
alle
technischen Einzelheiten geklärt sind, 2) der Kunde die technischen sowie rechtlichen
Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat, 3) wir schriftlich vereinbarte Anzahlungen oder
Sicherheitsleistungen erhalten haben, und 4) der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs-
und Mitwirkungsverpflichtungen, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten
genannten, erfüllt. b) Der
Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass sofort nach Ankunft unseres Montagepersonals mit den Arbeiten
begonnen werden kann. c) Der Kunde hat die erforderlichen
Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf
seine Kosten zu veranlassen. Diese können
gerne bei uns erfragt werden. d) Die
für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche
Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten
beizustellen. e) Der Kunde hat uns für die Zeit der
Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche, versperrbare Räume
für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und
Materialien zur Verfügung zu stellen. f) Der Kunde haftet dafür, dass die
notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das
herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder
in vor Vertragsabschluss dem Kunden schriftlich erteilten Informationen umschrieben
wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen
musste. g) Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die
technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und
dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit
den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. h) Wir sind berechtigt, nicht aber
verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen. i) Insbesondere hat der Kunde vor Beginn
der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter
Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige
Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen
statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. j) Auftragsbezogene Details der
notwendigen Angaben können bei uns schriftlich angefragt werden. k) Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine
Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten
Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage
eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der
Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus –
hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche unsere
Haftung l) Der
Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis
ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten. 2.8
Leistungsausführung b) Kommt es nach Auftragserteilung aus
welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so
verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. c) Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss
eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine
Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder
durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und
erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. d) Sachlich (z.B. Anlagengröße,
Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und –leistungen sind
zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. e) Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so
gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als
abgerufen. 2.9 Liefer-
und Leistungsfristen a) Liefer-/Leistungsfristen
und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich
festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formschrift bedarf ebenfalls
der Schriftlichkeit. b) Fristen und Termine verschieben sich
bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht
verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren
Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum,
während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das
Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung
an den Vertrag unzumutbar machen. c) Werden der Beginn der
Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände
verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der
Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 4.7, so werden Leistungsfristen entsprechend
verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. d) Wir sind berechtigt, für die dadurch
notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem
Betrieb mit 20 % des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung
zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit
hievon unberührt bleibt. e) Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug
hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter
gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. 2.10
Gefahrtragung und Versendung a) Die Gefahr geht auf den Kunden über,
sobald wir den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager
bereithalten, oder diese bzw. Material und Geräte an einen Frachtführer oder
Transporteur übergeben. Der
Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr
des Kunden. b) Der Kunde genehmigt jede sachgemäße
Versandart. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen
Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. c) Wir sind berechtigt, bei Versendung die
Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Kunden
einheben zu lassen, sofern der Kunde mit einer Zahlung aus der mit uns
bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit uns schriftlich
vereinbartes Kreditlimit überschritten wird. d) Für die Sicherheit der von uns
angelieferten und am Leistungs-Ort gelagerten oder montierten Materialien und
Geräte ist der Kunde verantwortlich. Verluste und Beschädigungen gehen zu
seinen Lasten.
2.11
Annahmeverzug a) Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in
Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders,
kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der
Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm
zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder
verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die
Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen,
sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb
einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nach beschaffen. b) Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir
ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns
einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß Punkt 4.9.4 zusteht. c) Im Falle eines berechtigten Rücktritts
vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50 % des
Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden
verlangen. d) Die
Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. 2.12
Eigentumsvorbehalt b) Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig,
wenn uns diese rechtzeitig schriftlich vorher unter Angabe des Namens und der
genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung
schriftlich zustimmen. Im Fall unserer schriftlichen Zustimmung gilt die
Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten. c) Der Auftraggeber hat bis zur
vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Geschäftsbüchern
und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf
diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen
und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und
Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. d) Der Kunde erklärt sein ausdrückliches
Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den
Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen. e) Notwendige und zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde. f) In der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser
ausdrücklich schriftlich erklärt wird. g) Die zurückgenommene Vorbehaltsware
dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten. h) Bis zur vollständigen Bezahlung aller
unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet,
sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei
Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser
Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu verständigen. 2.13
Schutzrechte Dritter b) Werden Schutzrechte Dritter dennoch
geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände
auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen,
außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. c) Ebenso können wir den Ersatz von uns
aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen. d) Wir sind berechtigt, für allfällige
Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen. 2.14 Unser
geistiges Eigentum b) Deren Verwendung, insbesondere deren
Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich
auch nur auszugsweises Kopieren, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder
Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. c) Der
Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung
zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
2.15
Gewährleistung
a) Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.
förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt,
spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat
oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, andem
dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels
begründeter Verweigerung
der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen. c) Behebungen eines vom Kunden behaupteten
Mangels stellen keine Anerkennung eines Mangels dar. d) Der Kunde hat stets zu beweisen, dass
der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. e) Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art
sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich
(spätestens nach 5 Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst
genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt
zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben,
sofern dies tunlich ist. f) Sind Mängelbehauptungen des Kunden
unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die
Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. g) Wir sind berechtigt, jede von uns für
notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch
wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den
Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben,
hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen. h) Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung
entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere
Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte,
Energie, Wasser und Räume beizustellen sowie gemäß Punkt 4.7 mitzuwirken. i) Zur Mängelbehebung sind uns seitens des
Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. j) Ein Wandlungsbegehren können wir durch
Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen
wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. k) Werden die Leistungsgegenstände aufgrund
von Angaben, Zeichnungen, Volumenmodelle, Plänen, Modellen oder sonstigen
Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die
bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. l) Keinen Mangel begründet
der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist,
wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns
im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil
der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 2.7 nicht nachkommt. m) Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn
die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen,
Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand
oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind. 2.16
Haftung a) Wegen Verletzung vertraglicher oder
vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, etc.
haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. b) Die Haftung ist beschränkt mit dem
Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung. c) Diese Beschränkung gilt auch
hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen
haben. d) Schadenersatzansprüche sind bei
sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. e) Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der
Haftung umfassen auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf
einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen. f) Unsere Haftung ist ausgeschlossen für
Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung,
Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter
Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht
von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis
kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für
Unterlassung notwendiger Wartungen. g) Wenn und soweit der Kunde für Schäden,
für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen
Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung,
Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen
kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung
und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die
Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung
entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie). h) Jene Produkteigenschaften werden
geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften,
Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise
(insbesondere auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder
Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen
erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende
Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich
Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.
b) Die Parteien verpflichten sich jetzt
schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien –
zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der
Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt. 2.18
Allgemeines b) Das
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. c) Erfüllungsort ist der Sitz des
Unternehmens: (Wallackgasse 1, A-9061 Wölfnitz / Klagenfurt). d) Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und
Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers
örtlich zuständige Gericht. (Im Regelfall Gericht Klagenfurt) e) Änderungen seines Namens, der Firma,
seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der
Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben. 3. SCHLUSSKLAUSEL b) dass
er die AGB gelesen und verstanden hat, c) dass
er mit den AGB einverstanden ist, d) dass
er die AGB akzeptiert und
auch übergreifend bzw. ergänzend in den
anderen Bereichen sinngemäß Gültigkeit haben.
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