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Ing. Marco Matrella
Wallackgasse 1 (Ponfeld)
A-9061 Wölfnitz - Klagenfurt
Österreich - AUSTRIA - AT
Mobile: +43 (0) 676 51 84 906
Email: office@mmts.at
Web: www.mmts.at

Ing. Marco Matrella Technical Solutions


 




Das technische Büro Ing. Marco Matrella MMTS für Maschinenbau ist ein als Einzelunternehmer geführtes Gewerbe mit Sitz in Wölfnitz /Klagenfurt am Wörthersee

Firmensitz:

Kontakt:

Ing. Marco Matrella

M M T S

Marco Matrella Technical Solutions

Mobil: +43 676 51 84 906
Email: office@mmts.at
Web: http://www.mmts.at

Geschäftsführer:

Registergericht:

Ing. Marco Matrella (Einzelunternehmer)

Landesgericht Klagenfurt

 

Firmenbuchnummer:

 

- - -

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:

 

ATU 66554766

Allgemeine Geschäftsbedingungen

2011

Ing. Marco Matrella

Ingenieurbüro für Maschinenbau


1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Ingenieurbüros..……………………      3

1.1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen………..……     3

1.2 Angebote, Nebenabreden…………………………………………………………..…… 3

1.3 Auftragserteilung…………………………………………………………...………..…… 3

1.4 Gewährleistung und Schadenersatz……………………………………..………..…… 4

1.5 Rücktritt vom Vertrag………………..……………………………………..………..…… 4

1.6 Honorar, Leistungsumfang………………………………………………..………..…… 5

1.7 Erfüllungsort…………………………………….…......…………..………..……             5

1.8 Geheimhaltung……………………………………………………………..………..…… 5

1.9 Schutz der Pläne…………………………………………………………..………..…… 5

1.10 Rechtswahl, Gerichtsstand………………………………………………..………..…… 6

 

2. Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen (AGB) Maschinenbau….…….         7

2.1 Geltung…………………………………………………………………………..            7

2.2 Angebote, Vertragsabschluss…………………………………………………             7

2.3 Preise……………………………………………………………………………             8

2.4 Beigestellte Ware...…………………………………………...………………………… 8

2.5 Zahlung……….…………………………………………………………..………             9

2.6 Bonitätsprüfung…………………...……………………………………………………… 9

2.7 Mitwirkungspflichten des Kunden………………………………….…………………… 9

2.8 Leistungsausführung………….…………………………………….…………………… 11

2.9 Liefer- und Leistungsfristen…..…………………………………….…………………… 11

2.10 Gefahrtragung und Versendung………………………………….…………...…..…… 12

2.11 Annahmeverzug………………...………………………………….…………….....…… 12

2.12 Eigentumsvorbehalt………...………………………………….…………………....…… 13

2.13 Schutzrechte Dritter………...………………………………….…………………....…… 13

2.14 Unser geistiges Eigentum…….……………………………….…………………....…… 14

2.15 Gewährleistung…….……………………………….………..……….……....……           14

2.16 Haftung………..…….……………………………….……………………….……....…… 15

2.17 Salvatorische Klausel…………………….………..............…….................……            16

2.18 Allgemeines………….…………………….…………..…….…….................……           17

 

3. Schlussklausel………………………………………………………………….….……. 17

 

 

 

Alle Bezeichnungen, die in diesen Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen (AGB)

sprachlich in männlicher Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in weiblicher Form.

 

Abkürzungen:

           AGB                         Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen

           ABGB                       Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch

           i. d. g. j. F.                 in der jeweiligen gültigen Fassung

           KSchG                       Konsumentenschutzgesetz

 

------------------ 

1.      AGB DES INGENIEURBÜROS – MMTS – Ing. Marco Matrella Allgemein

 

1.1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

a)         Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und

künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro Ing. Marco Matrella – MMTS.

b)         Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des

Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
 

c)         Soweit die Verträge mit Verbrauchern im Sinne des KSchG i.d.j.g.F. abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.1

 

 
1.2 Angebote, Nebenabreden

a)         Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend bzw. unverbindlich und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

b)         Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

c)         Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

 

1.3 Auftragserteilung

a)         Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag

Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b)         Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen

Bestätigung durch das Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

c)         Das Ingenieurbüro  verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

 d)         Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend

Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen schriftlich zu widersprechen.

 

e)         Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche schriftlich zu widersprechen; in diesem Fall hat das Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.

 

1.4 Gewährleistung und Schadenersatz

 a)         Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden,

die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tagen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.

b)         Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

c)         Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.

 

1.5 Rücktritt vom Vertrag

a)         Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

b)         Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt  des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

c)         Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.

d)         Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.

 
 

1.6 Honorar, Leistungsumfang

 a)         Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.

b)         In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.

c)         Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

d)         Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.

 

1.7 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.

 
 

1.8 Geheimhaltung

a)         Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.

b)         Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

 

1.9 Schutz der Pläne

a)         Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, Volumenmodelle, technische Unterlagen) vor.

 

b)         Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zur-Verfügung-Stellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich schriftlich festgelegten Zwecke verwendet werden.
 

c)         Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.

d)         Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

 

1.10 Rechtswahl, Gerichtsstand

a)         Für Verträge zwischen Auftraggeber und dem Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.

 

b)         Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich

zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.

 

 

1 Es gelten daher folgende Regelungen nicht bzw. mit folgenden Abweichungen für Konsumenten:

-              Punkte 1.1.b, 1.2.c und 1.3.b schließen nicht die Wirksamkeit von formlos abgegebenen Erklärungen des

Ingenieurbüros ING. MARCO MATRELLA oder seiner Vertreter aus.

-              Auf die Rechtsfolge des unterlassenen Widerspruchs innerhalb der Frist nach den Punkten 1.3.d und 1.3.e wird das Ingenieurbüro ING. MARCO MATRELLA in der Verständigung hinweisen.

-              Punkte 1.4.a und 1.4.b gelten nicht.

-              Punkt 1.5.b gilt nicht für Fixgeschäfte.

-              Punkt 1.5.d findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Regelung von §1168 ABGB gilt.

-              Das Aufrechnungsverbot in Punkt 1.6.c gilt nicht im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ingenieurbüros ING. MARCO MATRELLA und für Gegenforderung, die gerichtlich festgestellt, vom Ingenieurbüro ING. MARCO MATRELLA anerkannt oder im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Ingenieurbüros ING. MARCO MATRELLA stehen.

-              Die beiden letzten Sätze von Punkt 1.9.d gelten nicht.

-              Punkt 1.10.b gilt nur, wenn der Auftraggeber an diesem Ort seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Andere dem Auftraggeber zustehende Gerichtsstände werden dadurch nicht ausgeschlossen.


 

Sie können die allgemein gültigen AGB’s für Ingenieurbüros

auch unter folgendem Link einsehen:

http://www.ingenieurbueros.at/verband/de/berufsrecht/allgemeine_geschaeftsbedingungen


 

2.      AGB DES INGENIEURBÜROS – MMTS – Ing. Marco Matrella

speziell für den Bereich Maschinenbau

 
 

2.1 Geltung

 a)         Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Ingenieurbüro Ing. Marco Matrella MMTS) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

b)         Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB,

abrufbar auf unserer Homepage (www.mmts.at). 

c)         Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

d)         Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen

unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen

schriftlichen Zustimmung.

e)         Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt,

wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

 

2.2 Angebote, Vertragsabschluss

 a)         Unsere Angebote sind unverbindlich.

b)         Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

c)         In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesen falls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

d)         Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

e)         Kostenvoranschläge sind gegebenenfalls entgeltlich.

 

2.3 Preise

a)         Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

b)         Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.

c)         Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs- Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

d)         Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hiefür schriftlich vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

e)         Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 25 % hinsichtlich

·         der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder

·         anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

f)          Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

g)         Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

 

2.4 Beigestellte Ware

a)         Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden 25 % des Wertes der beigestellten Geräte bzw. des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen.

b)         Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

 

2.5 Zahlung

a)         Sofern nicht anders vereinbart, wird ein Drittel des Entgeltes bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

 b)         Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

c)         Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

d)         Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

e)         Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.

f)          Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

g)         Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlich-Machung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.

h)         Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
 

2.6 Bonitätsprüfung

 a)         Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

 

 

2.7 Mitwirkungspflichten des Kunden

a)         Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald

1)      alle technischen Einzelheiten geklärt sind,

2)   der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat,

3)   wir schriftlich vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und

4)   der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungsverpflichtungen, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.

b)         Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür

zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unseres Montagepersonals mit den

Arbeiten begonnen werden kann.

c)         Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese

können gerne bei uns erfragt werden.

d)         Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes

erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen

Kosten beizustellen.

e)         Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche, versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

f)          Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden schriftlich erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

g)         Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

h)         Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

i)          Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

j)          Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns schriftlich angefragt werden.

k)       Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde

allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.

l)          Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem

Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

 

2.8 Leistungsausführung

a)         Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

b)         Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

c)         Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

d)         Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und –leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

e)         Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.

 

2.9 Liefer- und Leistungsfristen

a)         Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie

schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formschrift bedarf

ebenfalls der Schriftlichkeit.

b)         Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

c)         Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 4.7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

d)         Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb mit 20 % des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hievon unberührt bleibt.

e)         Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

 

2.10 Gefahrtragung und Versendung

a)         Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, oder diese bzw. Material und Geräte an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben.

Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden.

b)         Der Kunde genehmigt jede sachgemäße Versandart. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.

c)         Wir sind berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Kunden einheben zu lassen, sofern der Kunde mit einer Zahlung aus der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit uns schriftlich vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.

d)         Für die Sicherheit der von uns angelieferten und am Leistungs-Ort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Kunde verantwortlich. Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

 
 

2.11 Annahmeverzug

a)         Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nach beschaffen.

b)         Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr gemäß Punkt 4.9.4 zusteht.

c)         Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen.

d)         Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

  

2.12 Eigentumsvorbehalt

a)         Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

b)         Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig schriftlich vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung schriftlich zustimmen. Im Fall unserer schriftlichen Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.

c)         Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Geschäftsbüchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

d)         Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.

e)         Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

f)          In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

g)         Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.

h)         Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu verständigen.

 

2.13 Schutzrechte Dritter

 a)         Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzen.

b)         Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

c)         Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.

d)         Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

 

2.14 Unser geistiges Eigentum

 a)         Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Volumenmodelle, Verfahrensweisen, Kostenvoranschläge, Angebote und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

b)         Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweises Kopieren, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

c)         Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der

Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

 

 

2.15 Gewährleistung

a)         Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.


b)         Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. 

förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, andem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung
der Annahme als in seine
Verfügungsmacht übernommen.

c)         Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen keine Anerkennung eines Mangels dar.

d)         Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

e)         Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 5 Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.

f)          Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

g)         Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

h)         Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie, Wasser und Räume beizustellen sowie gemäß Punkt 4.7 mitzuwirken.

i)          Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

j)          Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

k)         Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Volumenmodelle, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

l)          Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 2.7 nicht nachkommt.

m)       Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.

 

2.16 Haftung

a)         Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

b)         Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

c)         Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.

d)         Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

e)         Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfassen auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

f)          Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.

g)         Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

h)          Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insbesondere auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.

 
2.17 Salvatorische Klausel

 a)         Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

 

b)         Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

 

2.18 Allgemeines

 a)         Es gilt österreichisches Recht.

b)         Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
 

c)         Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens: (Wallackgasse 1, A-9061 Wölfnitz / Klagenfurt).

d)         Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht. (Im Regelfall Gericht Klagenfurt)

e)         Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

 

3. SCHLUSSKLAUSEL

Der Kunde bestätigt durch Annahme eines unserer Angebote, mit seiner Unterschrift:

 a)         dass er auf die in den Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen (AGB) enthaltenen Bestimmungen der beiden Bereiche des Ingenieurbüros Ing. Marco Matrella  MMTS aufmerksam gemacht wurde,

b)         dass er die AGB gelesen und verstanden hat,

c)         dass er mit den AGB einverstanden ist,

d)         dass er die AGB akzeptiert und
e)         dass er darauf hingewiesen wurde, dass Klauseln aus den einzelnen Bereichen
  auch übergreifend bzw. ergänzend in den anderen Bereichen sinngemäß Gültigkeit  haben.


   
 
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Bankverbindung:

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Kaerntner Sparkasse AG.

A-9061 Wölfnitz - Klagenfurt am Wörthersee

 

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